Unterhaltsschulden Privatinsolvenz 2015

Instandhaltungsschulden Privatinsolvenz 2015

So müssen Sie trotz Restschuldbefreiung Ihre Unterhaltsschulden weiter bezahlen. Ich habe im September 2015 Privatkonkurs angemeldet. Sept. 2015 10:38 Uhr. Die überfällige Wartung wurde in die Insolvenztabelle eingetragen. Nach meinem Kenntnisstand ist die Instandhaltung im Falle einer Insolvenz immer ein gesondertes Thema.

Zu Beginn des Jahres 2014: Das neue Insolvenzgesetz - Teil I - Teil 1

Wie viele andere Veränderungen vor ihnen erweist sich die Änderung der Konkursordnung als getrieben von der Furcht vor dem Debitor, der angebliche Defizite zum Nachteil der Kreditoren ausnutzen könnte. Es ist kein Zufall, sondern beweist, dass der Insolvenzprozess immer noch nicht als notwendig stes Regelungsinstrument einer kreditbasierten Volkswirtschaft angesehen wird, die zwangsläufig private Schulden aufbringt.

Nicht für Kreditoren und nicht für Debitoren. Der " Akt zur Kürzung des Verfahren zur Entlastung der Restschuld und zur Verstärkung der Rechte der Gläubiger " deutet auf eine grundsätzliche Besserung für vermögenslose Debitoren hin und legt nahe, dass die Rechte der Kreditoren bisher zu unausgereift formuliert sind. Nach § 302 Abs. 1 Nr. 2 hat der Kreditgeber die Option, seine Forderungen von der Befreiung von der Restschuld zu befreien.

Entspricht seine Forderungen den Anforderungen des 302 DSGVO, wird der Debitor am Ende des Prozesses nicht von dieser Forderungen befreit und der Kreditor kann die Forderungen anschließend durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erneut auflösen. Bisher war der Ausschluß von der Befreiung von der Restschuld nur in einem Fall möglich, und zwar dann, wenn die fragliche Klage gegen den Unterhaltspflichtigen durch eine vorsätzliche Handlung entstand (deliktischer Anspruch).

In der Praxis sehr wichtig: Unterhaltsschulden, die nicht pflichtverletzend bezahlt wurden. Steuerforderungen im Rahmen einer Steuervergehen s sind wahrscheinlich von geringerer praktischer Relevanz, können aber in einigen FÃ?llen auch dazu fÃ?hren, dass die ZahlungsunfÃ?higkeit gar nicht mehr aussagekrÃ? Zu beachten ist, dass es sich bei beiden neuen Verpflichtungen um solche handelt, die nicht bereits unter den Schutz von Straftatbeständen nach 302 I. S. A. fällt, da diese schon seit Jahren und Tagen bestehen.

Daraus ergibt sich die Befürchtung, dass die Ausnahmeregelung in 302 Iso zu einer Regelung wird. Die Verlängerung von 302 Iso wird oft beanstandet, weil sie besondere Rechte für einzelne Gläubiger schafft. Doch auch die konkrete Konsequenz für den Insolvenzverwalter darf nicht außer Acht gelassen werden, denn die Ausweitung der Ausschließungsgründe hat zur Konsequenz, dass in einigen Aufstellungen die Zahlungsunfähigkeit zwecklos zu sein scheint, wenn die Mehrheit der Ansprüche sowieso nicht von der Restschuld befreit werden kann.

Dadurch sollte das Abschreckungspotenzial für Debitoren mit einer entsprechend hohen Forderungshöhe deutlich erhöht werden. Alle, die sich im Gegenzug auf das Wohlergehen des Unterhaltsgläubigers beziehen, werden gesagt: Nicht selten sind die Unterhaltsschulden über 10 Jahre alt, der grösste Gebirge sind neben den Verschuldungen, die nicht gegenÃ??ber dem Unterhaltsgläubiger liegen, sondern aufgrund von 7 Unterhaltsvorausgesetz vs. den UnterhaltungsplÃ?

Wie soll dem besonderen Schutzbedarf mit der alleinigen Perspektive begegnet werden, in sechs Jahren noch Unterhaltsansprüche stellen zu können - sofern der Debitor zu diesem Zeitpunkt zahlungsfähig ist? Die zu zahlende laufende Unterhaltszahlung ist nicht bedroht, der zahlungsunfähige Debitor hat sie auch während der Zahlungsunfähigkeit zu zahlen (wenn er dazu in der Lage ist).

Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor und war daher bisher nicht unter § 302 InsO fallen. Das durch den alten Unterhalt entstehende spezielle Schutzbedürfnis (gegenüber anderen Gläubigern) wird nicht gerechtfertigt, sondern angenommen. Werden nach den Voraussetzungen des 850d ZPO festgestellt, ob die Unterhaltsausfallpflicht verletzt wurde (d.h. nur Altlasten, d.h. vor Verfahrenseröffnung entstandene Unterhaltsrückstände), so bedeutet dies - hier wie dort - eine Beweislastumkehr (für die "Nichtzahlung der Pflicht") auf den Unterhaltspflichtigen und eine automatische Antragstellung als deliktische Ansprüche im Falle von Unterhaltsforderungen.

Wie es schon heute der Fall ist, wenn die Krankenversicherungen es verlangen. Die Aufhebung des Insolvenzverwalters mit der Aufhebung der 312-314 Institute (nur der bis zum Stichtag tätige Insolvenzverwalter) führte auch zu einer Mindestanhebung der Gebühr (grundsätzlich 1000 EUR, Minderungsmöglichkeit nach 13 InstituteVV auf 800 EUR; die Mindesthonorare betragen bisher 600 EUR).

Es entspricht diesem Szenario, dass der Konkursadministrator auch von den über die Pflichtzahlungen hinausgehenden Leistungen zur frühzeitigen Tilgung von Restschuld (35% in drei Jahren) profitiert, was zu einem erheblichen Anstieg der Kosten für die vorzeitige Tilgung von Restschuld für den Insolvenzschuldner führen würde (bei einer Verschuldung von EUR 40000 beträgt die tatsächliche zu leistende Leistung daher nicht 35%, sondern beispielsweise 75%).

In diesem Falle hat der Versicherer diese wirtschaftliche Teilnahme des Konkursverwalters bewußt erlaubt ("da eine solche direkte Zahlung nicht anders gehandhabt werden kann, als wenn der Zahlungspflichtige die Mittel zuerst erhält und das Vermögen damit auf das Insolvenzgut übertragen wird", BVDRÜCK. Beide haben jedoch gemein, dass die Problemlösung unnötig in die Zahlungsunfähigkeit verschoben wird und den für Debitoren und Kreditoren ökonomisch weniger günstigen Weg darstellt.

Auch das, was in diesem Recht weggelassen wurde, muss trotz umfangreicher Praxiserarbeitung bewertet werden können: Der Genossenschaftsanteil an Appartements - die außer einer Pachtkaution kaum eine andere Rolle spielen - wurde bisher entweder durch den Konkursverwalter liquidiert oder der Insolvenzschuldner wurde angewiesen, den Betrag dieser Aktien ohne Berücksichtigung von Verlusten vom Konkursverwalter zu kaufen.

Wurden die Geschäftsanteile verkauft, so hat der Debitor seine Eigentumswohnung verloren. Die Problematik selbst ist seit vielen Jahren bekannt und hat in der vergangenen Zeit viele Debitoren in eine aussichtslose Lage gebracht. Durch diese Lohnerhöhung kann der Kreditgeber die Übertragung des pfändbaren Lohnanteils auch ohne Rechtsanspruch und damit sehr schnell nach Beendigung des Darlehens erhalten.

Auch außerhalb der Zahlungsunfähigkeit ist dieses Recht unberührt geblieben. In den ersten zwei Jahren des Konkursverfahrens wurde die Lohnzuteilung bisher in Betracht gezogen und hat zu einer präferenziellen Zufriedenheit der betroffenen Kreditgeber geführt. Durch die ersatzlose Aufhebung von 114 INVO entfällt die Lohnzuweisung im Rahmen des Verfahrens. Daher ist die Lohnverteilung nur außerhalb des Konkursverfahrens von Belang.

Da die Nichtbeachtung der Zession dann keinen Nachteil mehr für den betroffenen Kreditgeber bedeutet, was die Vollstreckung im Zusammenhang mit einem justiziellen Schuldenbereinigungsplan vereitelt. Dadurch erhöhen sich auch die Chancen auf einen aussergerichtlichen Ausgleich (da die Präferenz auch die Spiegelbildunterscheidung der anderen Kreditgeber beseitigt). In der alten Bestimmung des 290 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) heißt es: "Da dies natürlich nicht heißen konnte, dass der Insolvenzverwalter für den Rest seines Lebens kein Konkursverfahren durchführen konnte, wurde die Dauer der Eintragung in das BZRG für Gerichtsentscheidungen zugrunde gelegt ( 45 ff. BZRG): Fand der Ausschluss aus dem BZRG erst nach dem Ende der im BZRG geregelten Zeit statt, wurde auch der Ausschlusshinweis nicht mehr mitgezählt.

Die Zahlungsunfähigkeit ist nun - ungeachtet der Hoehe der Geldbusse - immer dann moeglich, wenn die Straftat fuer eine Insolvenzstraftat aus einer Zeitspanne von mehr als 5 Jahren stammt. Darüber hinaus bildet die Insolvenzkriminalität jedoch kein Grund mehr für die Ablehnung von Restschuld, wenn die Schuldsumme unter 90 Tagesraten oder eine Gefängnisstrafe von weniger als 3 Monate lag.

Der § 290 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 des Instituts für Soziale Sicherheit heißt es nun: Eine Verbesserung: natürlich. Umgekehrt unterstützt die Verordnungsänderung diesen Weg, denn offenbar ist es nicht die Insolvenzdelikte als solche, die als Problematik gilt (sonst könnte man die Strafen unterhalb der neunzig Tagesraten nicht für unbedeutend erklären), sondern die Höhe der Schulden.

Weil letzteres jedoch kein notwendiges Verhältnis zum Konkursverfahren hat und die Bestrafung zudem nicht in einem zwingenden Zusammenhang mit der Insolvenzursache des Insolvenzschuldners zu sehen ist, ist die allgemeine Ablehnung durch 290 InO mit dem Gerücht verbunden, dass - man muss mit solchen Behauptungen aufpassen, aber gelegentlich auch als notwendig erachten - eine verfassungsmäßige Verletzung des Doppelstrafenverbots (ne bis in idem) vorliegt.

Mit Ansprache vom 07.04. 11 verkündete die damals Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: ...es ist daher "weit von der Praxis entfernt", dass nicht eine ganze Ansammlung von weiteren Straftatbeständen zum gleichen Resultat beiträgt, so dass die Insolvenzbefreiung der Betreffenden verweigert wird. Obwohl 302 Ino seit jeher die Belange des betreffenden Kreditgebers für die vom jeweiligen Minister erwähnten Sachverhalte ausreichend beachtet hat:

Der Auftraggeber kann eine solche Inanspruchnahme von der Entlastung des Auftraggebers von der Restschuld ausschließen. Weshalb die Zahlungsunfähigkeit auch in anderer Hinsicht ausgeschlossen werden soll, lässt sich nur aus der übertriebenen sittlichen Überhöhung des Begriffes Ehrlichkeit im Zusammenhang mit dem Debitor verstehen. Grund für den Ausschluss der Restschuld: § 295 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 InsO.

Dies trifft nun aber auch vor der Good Conduct Phase zu, d.h. für den Zeitabschnitt zwischen der Insolvenzeröffnung und dem Stichtag (= Zahlungsunfähigkeit im weiteren Sinne). Konkursverfahren im weiteren Sinn werden in die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit und die Phase der guten Durchführung unterteilt. Zwischen den beiden Sektionen liegt das Abschlussdatum (in der Regelung ca. 1 Jahr nach Beginn des Eingriffs, teilweise aber auch viel später, je nachdem, ob etwas "zu holen" ist).

Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit werden die Vermögenswerte realisiert. Allerdings wurde mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für Privatpersonen beschlossen, dem Zahlungspflichtigen eine Fristsetzung zu setzen, damit er den Fall nicht zu rasch verlässt. Die Ausschließungsgründe des 290 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 2 Nr. 2 gelten für die Zahlungsunfähigkeit und die Ausschließungsgründe des 295 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 2 Nr. 2 Nr. 2 gelten für die Phase des guten Verhaltens.

Bisher war die Verpflichtung zum Lebensunterhalt nur in 295 BGB geregelt und wurde daher nur in der Phase des guten Verhaltens angewendet. Nun hat 287b INVO die Wirkung, dass dies bereits ab Eröffnung des Konkursverfahrens gilt: Vom Anfang der Abtretungsperiode bis zum Ende des Konkursverfahrens ist es Sache des Schuldners, eine entsprechende Erwerbsarbeit zu leisten und, wenn er nicht beschäftigt ist, dies zu tun und eine vernünftige Tätig keit nicht zu verweigern.

Nach § 290 Abs. 1 Nr. 7 ist ein Verstoss gegen diese Bestimmung nun ein (neuer) Ausschlusspunkt in der ersten Verfahrensstufe: Der Debitor verstößt gegen seine Erwerbspflicht nach 287b und schmälert damit die Zufriedenheit der Gläubiger des Insolvenzverfahrens; dies ist nicht der Fall, wenn der Debitor kein Vorwurf ist; 296 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.

Allerdings ist die Bedeutung nicht ganz so groß, denn für Debitoren, die die Verschiebung der Verfahrenskosten beanspruchen müssen (das ist die überwältigende Mehrheit), gab es bereits eine Arbeitsverpflichtung nach 4c Ino. Ort des Abschlussdatums und Fristen für die Ablehnung der Resteinzahlung.

Natürlich kann die Laufzeit des Gesamtverfahrens nach dem neuen Recht erheblich verkürzt werden. Deutlich drastischer ist die Vorschrift des 297 a InO. Bisher besteht die gute Sicherheit, dass nach dem Stichtag keine Ablehnungsgründe nach 290 InO geltend gemacht werden können (siehe dazu auch die Erläuterungen in Nr. 7, Basisinformationen zu diesem Sachverhalt, siehe hier).

Wenn also die Deadline überschritten wurde, wurde die Angelegenheit geklärt. Nun sollen diese Ausschlusgründe bis zur Gewährung der Rückstandsentschädigung vorgezogen werden und zur Ablehnung der Rückstandsentschädigung anführen. Diese jedoch nur 6 Monaten nach Kenntnisnahme durch den Kreditgeber. Das passiert aber auch hier nicht, die Fristen werden nur verlängert und die Möglichkeit der Vernichtung bis zum Ende des Prozesses offengelassen.

Angesichts der teilweise niedrigen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Ausschließungsgrundes nach 290 Abs. 1 (z.B. Nr. 6) scheint diese nicht differenzierte Verlängerung zumutbar. Aber es gibt auch die Tatsache, dass die vermeintliche Unehrlichkeit zur Inflation des Normenapparates und des Prozesses selbst führt, und dass für alle FÃ?lle dahinter die Ã?berzeugung steht, dass der "unehrliche" Debitor die Regelfall ist.

Selbstverständlich geht dem Kreditgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt die Fähigkeit verloren, etwas zu präsentieren. So sind beispielsweise die Gründe für den Ausschluss des 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 Nr. 6 Nr. 290 so weit formuliert und in dieser breiten Version auch vom Obersten Gerichtshof bekräftigt, dass es nahezu nicht möglich zu sein scheint, ein Versagen davon auszulöschen ( "es ist hier ausreichend, dass die Verletzung abstraktes Schadenspotenzial hat"; es ist aussagekräftig, wenn hier ein Anspruch zu gering eingestuft wurde, ein Substanzwert von 100 in der Höhe nicht auftritt und ein maßgeschneiderter Gerichtsvollzieher einen "Sprung in die Schale" hat[Beispiele aus unserem Rechtsstreit sind hier zu finden, aber es sei angebracht]).

In § 303 ist eine Verlängerung der Widerrufsmöglichkeit der Befreiung von der Restschuld vorgesehen. Auch nach nicht unbeträchtlichen Lasten für den Debitor, an dessen Ende die Entlastung der Restschuld steht, sollte dieses Resultat noch revisionssicher sein. Mit der Ausweitung dieser Straftat (und der Aufhebung des Ausschlusses nach Ablauf der Frist) zeigt sich die hier bereits ausführlich bemängelte Neigung, dem Debitor einen absehbaren Gang der Ereignisse zu verwehren und dem Verfahren nur unter größtmöglichem Zeitdruck durch Erhöhung der Zerstörungsmöglichkeiten einen Abschluss zu gewähren.

Gemäß 303 Abs. 1 Nr. 3 ist der Rücktritt auch dann möglich, wenn "nach der Gewährung der Restschuld die Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht bewusst oder fahrlässig missachtet worden ist". Nach § 287 a Abs. 2 AnsO überprüft das Bundesgericht nun von Amtes wegen, ob der Debitor bereits eine Entlastung erhalten hat oder nicht.

Es handelt sich um den ehemaligen Restschuldbefreiungsgrund des 290 Abs. 1 Nr. 3 InO alte Version, der im Gegenzug gelöscht wurde. 290 IO sah eine Nachfrist von 10 Jahren für die Neueinreichung des Antrages nach Erteilung und Ablehnung der Restschuld vor (= vor dem Ende von 10 Jahren konnte kein neuer Gesuch eingereicht werden).

Dies kann natürlich - wie hier geschah - als "Stärkung der Rechte der Gläubiger" bezeichnet werden; man sollte dann nur so ehrlich sein und eingestehen, dass diese Rechtsstärkung gegen einen noch fast rechtsfreien Debitor vorkommt. Weil der eigentliche Wunschgegenstand für sie nicht der Konkursschuldner und sein dürftiges Kapital, weiter reduziert um die Insolvenzaufwendungen, sondern derjenige, der sich außerhalb der Zahlungsunfähigkeit befindet, ist.

Allerdings wurden die Anregungen der Stephan-Kommission, die erhebliche Anstrengungen unternehmen, um ein effektives Gleichgewicht zwischen Kreditgeber und Debitor zu erreichen, überhaupt nicht mitberücksichtigt.

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